Schlichter in Streitfragen: Lassen Sie es nicht zu einem Prozess kommen – eine Schlichtung spart Ihnen Geld, Zeit, und schont die Nerven!

Bei einem Schlichtungsverfahren geht es darum, sich in einem Streitfall ohne Anwalt zu einigen, bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Für Parkettmängel kann es viele Ursachen geben.

Um nur zwei Beispiele zu nennen:
Sind während einer Parkettversiegelung zu viele Staubpartikel in der Luft, setzen sich dies auf den noch nicht getrockneten Lack ab – dies kann zur Pickelbildung führen.

Liegt ein optischer Mangel vor, kommt es darauf an, den Fußboden im bestimmungsgemäßen Gebrauch zu begutachten, also im Stehen, Gehen oder Sitzen, nicht aber im Liegen.

Parkettmängel, die bei einer gewöhnlichen, alltäglichen Nutzung gar nicht zu bemerken sind, fallen weniger ins Gewicht.

Ein anderes Beispiel:
Wechselt zwischen zwei Räumen der Belag, kann es zu einem Versatz kommen. Für diesen Fall gibt es Normen, die genau festlegen, ab wann ein Versatz zu beanstanden ist.

Neben den rein fachlichen Aspekten, im Hinblick auf die erbrachten Leistungen, geht es immer auch um die Verhältnismäßigkeit. Dies versuche ich den streitenden Parteien immer wieder klarzumachen.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung führt zu hohen Zusatzkosten-ein Risiko, das Sie vermeiden sollten.

Es liegt im wirtschaftlichen Interesse beider Parteien, den Weg einer Schlichtung einzuschlagen, denn bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen auf die Prozessgegner erhebliche Kosten zu:
Gerichtskosten, Anwaltshonorare, Kosten für meist mehrere Gutachten.
Darüber hinaus geht es für den Parkettleger, dessen Leistungen beanstandet werden, um ein erhebliches Kostenrisiko bei einer Nachbesserung oder

Neuverlegung des Parkettbodens oder der Dielen:
Möbel müssen entfernt werden, unter Umständen fallen Hotelkosten an, weil die Wohnung für einige Tage nicht bewohnbar ist.

Bei einem gerichtlichen Streit schießen die Kosten schnell in die Höhe:
Bei einem Streitwert von mehr als 5.000 € ist das Landgericht zuständig, und dort herrscht Anwaltszwang.

Für den klagenden Kunden gilt die Beweispflicht:
Er muss nachweisen, dass der Parkettleger schlecht gearbeitet hat, und die vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
Darüber hinaus muss der Kläger die Verfahrenskosten vorstrecken. Da der Richter nicht ohne weiteres beurteilen kann welche der Parteien im Recht ist, beauftragt er einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.

Erst dann kommt die Akte zu mir oder einen Kollegen, es wird ein Ortstermin vereinbart, der Zustand des Fußbodens vor Ort begutachtet.

In vielen Fällen ist es mit einem Gutachten nicht getan, weitere Kosten für ein evtl. erforderliches Ergänzungsgutachten muss der Kläger zunächst vorstrecken. Kommt es zusätzlich zu einer Anhörung des Sachverständigen vor Gericht, fallen weitere Kosten an.

Für den Beklagten kann es um viel mehr gehen:
Bei Großaufträgen mit einer sechsstelligen Rechnungssumme kann die Existenz eines Parkettverlegebetriebs bedroht sein, falls der Beklagte den Prozess verliert.

Es gibt noch einen weiteren guten Grund, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden:
Ein Prozess kann sich über mehrere Jahre hinziehen – dies führt für beide Seite auch psychisch zu einer erheblichen Belastung, und kostet viel Zeit und Nerven.

Ich bringe beide Seiten an einen Tisch, und schlage eine faire Lösung vor.

Es ist im Interesse beider Parteien, eine außergerichtliche Einigung zu suchen.

Als Schlichter stehe ich hier gerne zur Verfügung, und führe beide Parteien an eine pragmatische Lösung heran, die auch verhältnismäßig ist.

Ganz gleich, ob Sie als Auftraggeber mit den ausgeführten Leistungen unzufrieden sind, oder sich als Parkettverleger mit einem Auftraggeber beschäftigen müssen, der die Rechnung, mit einen Hinweis auf Mängel bei der Ausführung, nicht bezahlen will:
Nehmen Sie Kontakt mit mir auf.

Wir besprechen, wie die ersten Schritte einer Schlichtung in Ihrem Fall aussehen könnten.

Hier noch ein Lese-Tipp:
Ein Interview mit mir zum Schlichtungsverfahren finden Sie im Fachmagazin boden wand decke, Ausgabe 4 (April) 2014, auf Seite 49.